Läden dürfen von Montag bis Freitag zwischen 06.00 Uhr und 19.00 Uhr geöffnet sein. Am Samstag sowie am Vortag von Karfreitag, Weihnachten und Neujahr ist die Öffnung bis 17.00 Uhr erlaubt. Einmal pro Woche kann die Gemeinde zudem eine verlängerte Abendöffnung bis 21.00 Uhr bewilligen – dies gilt jedoch nicht am Vorabend eines öffentlichen Ruhetags. An öffentlichen Ruhetagen (z. B. Sonntagen und Feiertagen) bleiben die Läden geschlossen.

Für gewisse Verkaufsstellen gelten sogenannte erweiterte Ladenöffnungszeiten. Diese betreffen kleine Läden bis 120 m² Verkaufsfläche, die hauptsächlich Lebensmittel anbieten, sowie Kioske, Blumenläden, Videotheken und Verkaufsstellen auf Autobahnraststätten, deren Angebot sich mehrheitlich an die Bedürfnisse von Reisenden richtet. Für diese Verkaufsstellen gelten deutlich längere Öffnungszeiten:

  • An Werktagen: von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr 
  • Ruhetage: von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr. 

Ausnahmen

Zulässig sind Ausnahmen:

  • für Publikumsmessen und Anlässe von regionaler oder überregionaler Bedeutung

  • für allgemeine oder individuelle Sonntagsverkäufe (maximal vier pro Laden und Jahr)

  • für spezielle Verkaufsanlässe an Werktagen (maximal zwei pro Laden und Jahr)

Während der Adventszeit kann für Sonntagsverkäufe eine Ladenöffnung zwischen 12.00 Uhr und 17.00 Uhr bewilligt werden. Auch hier gilt die Begrenzung auf maximal vier Verkaufssonntage pro Jahr und pro Laden.

An hohen Feiertagen (wie Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag) sind hingegen keinerlei Ausnahmen erlaubt.

Das Gesuch für eine ausserordentliche Ladenöffnung ist über den Online-Schalter auszufüllen und spätestens einen Monat vor dem geplanten Verkaufsanlass bei der Stadtkanzlei Gossau einzureichen

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