Damit eine Gemeinde ihre Aufgaben erfüllen kann, muss sie Daten von Personen erheben, bearbeiten und speichern. Dabei muss sie die Persönlichkeitsrechte und das Interessen der Personen schützen, deren Daten bearbeitet werden. Wie dies geschieht, regelt die Datenschutzgesetzgebung.

Auskunft über eigene Daten
Jede Person kann bei allen Verwaltungsstellen jederzeit ohne Begründung schriftlich Auskunft über die sie betreffenden Daten verlangen (vgl. Musterbrief). Die Antwort erfolgt in der Regel schriftlich (Kopien oder Auszüge), kann auf Verlangen aber auch am Schalter erfolgen.

Dem Auskunftsrecht können gesetzliche Bestimmungen, überwiegende öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Die Verwaltungsstelle muss eine Einschränkung des Auskunftsrechts schriftlich begründen. Diese Begründung kann auf dem Rechtsweg überprüft werden.

Herausgabe an öffentliche Organe
Eine Gemeinde kann Personendaten an andere Amtsstellen herausgeben, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist (z.B. interne Amtsstellen, Polizei, Justiz usw.).

Herausgabe an Dritte
Auch an Dritte können in Einzelfällen Personendaten herausgegeben werden. Diese Dritten müssen jedoch ein berechtigtes Interesse nachweisen (z.B. Antrag für Kreditkarte oder Versicherung, Rechnung) oder eine Berechtigung der entsprechenden Personen vorlegen können. Für kommerzielle Zwecke (Werbung) werden keine Daten herausgegeben.

Bekanntgabe für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke
Gemäss Artikel 14 des kantonalen Datenschutzgesetzes (sGs 142.1) ist  auf Gesuch die Bekanntgabe von Personendaten für gemeinnützige und schutzwürdige ideelle Zwecke (an Vereine oder Parteien) zulässig. Die Institution muss sich schriftlich verpflichten, die Daten ausschliesslich für den genannten Zweck zu verwenden und nicht weiterzugeben.
Bekannt gegeben werden können Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Zuzug in die Gemeinde oder Wegzug aus der Gemeinde; die konkrete Auswahl ist abhängig vom Zweck (z.B. Alter, Zuzugsdatum); Geburtstage werden in der Regel nicht bekanntgegeben. Bei einer Datensperre im Einwohnerregister werden keine Personendaten an Institutionen bekanntgegeben.
Die Höhe der Entschädigung für diese Datenauswertung ist in einer Verwaltungsanweisung  festgelegt.

Datensperre
Jede Person kann eine Datensperre für die Herausgabe an Dritte eintragen lassen. Eine solche Sperre darf nur missachtet werden, wenn sie eine andere Person in der Wahrung eigener Rechte behindert.
Die Sperre muss bei jeder datenbearbeitenden Amtsstelle gesondert geltend gemacht werden und umfasst nur diejenigen Daten, welche die jeweilige Stelle selber bearbeitet.
Ein Gesuch um Sperrung ist schriftlich zu stellen; eine Begründung ist nicht notwendig (vgl. Musterbrief).

Regionale Fachstelle für Datenschutz
Für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist die regionale Datenschutzfachstelle Oberuzwil zuständig. Diese führt auch das "Register der Datensammlungen" der Stadt Gossau, welches Anhaltspunkte gibt, welche Stellen Personendaten führen könnten.

Regionale Fachstelle Datenschutz  
Flawilerstrasse 3, 9242 Oberuzwil  
Telefon 071 955 77 33
E-Mail fuchs@oberuzwil.ch

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