Alle Hunde, die mehr als drei Monate alt sind, müssen von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und bei der Hundekontrollstelle gemeldet werden. Auch folgende Änderungen sind mitzuteilen:

  • neue Personalien
  • neue Adresse
  • Besitzerwechsel
  • Tod eines Hundes

Ersthundehalter müssen sich betreffend Registrierung bei der Hundekontrollstelle der Wohngemeinde melden, damit sie in der Hundedatenbank AMICUS erfasst werden können. Sie erhalten dann eine Personen-ID. Diese ist wie folgt mitzuteilen:

  • Bei importierten Hunden: Ihrer Tierärztin oder Ihrem Tierarzt
  • Bei Hundeübernahme in der Schweiz: der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter

Weitere Infos zu AMICUS finden Sie unter www.amicus.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Die jährliche Hundetaxe beträgt:

  • Fr. 100.00 pro Hund

Keine Taxe wird erhoben für:

  • Hunde, die weniger als drei Monate alt sind
  • Blindenführ- und Behindertenhunde
  • Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt wurde
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden

ePetCard
Die ePetCard wird automatisch aus der Hundedatenbank generiert und kann in der App animundo kostenlos genutzt werden. Sie dient als Ergänzung zu AMICUS als digitale Ausweislösung und ist jederzeit verfügbar. Weitere Infos finden Sie unter www.animundo.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. 

Chip-Obligatorium
Hundewelpen müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der AMICUS-Datenbank (info@amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) registriert werden.

Einfuhr von Hunden aus dem Ausland
Wird ein Hund aus dem Ausland eingeführt, so muss innerhalb von 10 Tagen nach der Einfuhr dessen Kennzeichnung von einem in der Schweiz tätigen Tierarzt überprüft und der Hund in AMICUS registriert werden. Informationen über die Einfuhr von Hunden aus dem Ausland und über Heimtierpässe finden Sie unter Bundesamt für VeterinärwesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Hundekurs-Obligatorium
Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind, müssen Hundehalter/innen im Kanton St. Gallen keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse dürfen aber weiterhin auf freiwilliger Basis absolviert werden.

Weitere Informationen, wie z.B. die Datenbank mit den Hundetrainern in der Region, finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für VeterinärwesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Hund und Hygiene
Verantwortungsbewusste Hundehalter achten darauf, dass ihr vierbeiniger Liebling sein Geschäft nicht überall erledigt. Sie benutzen das dichte Netz der Robidogs in Gossau.

Versicherungspflicht
s. Art. 7 HundegesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. 
Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein.

Leinenpflicht
s. Art. 8 und 9 HundegesetzExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.
Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht vorzuschreiben.
In Gossau gilt beim Andreaspark eine zusätzliche Leinenpflicht, auf die bei allen Eingängen zum Park mit einer Signalisation hingewiesen wird.

Zugehörige Objekte

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