Eine Person, welche bei der Heirat ihren Namen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe (durch Scheidung, Tod oder Ungültigkeitserklärung) mittels Namenserklärung jederzeit wieder ihren Ledignamen annehmen. Für die Entgegennahme der Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.

Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, mittels Namenserklärung jederzeit wieder seinen Ledignamen annehmen.

Möchten Sie Ihren Familien- oder Vornamen ändern, ist das Amt für Gemeinden und Bürgerrecht zuständig.

Namensänderung | sg.ch

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