Das Einbürgerungsverfahren ist durch kantonales Recht geregelt. Für Ausländer ist in jedem Fall eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes erforderlich.

In Gossau kann das Gesuch um Einbürgerung stellen, wer:

  • die Wohnsitzerfordernisse von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt. In der Regel sind das 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, 8 Jahre im Kanton St. Gallen und die letzten 5 Jahre ununterbrochen in Gossau. Jahre zwischen dem 10. und 20. Altersjahr zählen doppelt.
  • in die hiesigen Verhältnisse eingegliedert ist, mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Es müssen genügend Deutschkenntnisse vorhanden sein.

Für Jugendlichen vor Vollendung des 20. Altersjahre gelten abweichende Bedingungen.

Erleichterte Einbürgerungen entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung des Kantons.

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