Das Schweizer Bürgerrecht wird durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben. Mit dem Schweizer Bürgerrecht ist immer auch das Kantons- und Gemeindebürgerrecht verbunden.

Erwerb durch Abstammung
Das Kind verheirateter Eltern, wovon mindestens ein Elternteil das Schweizer Bürgerrecht besitzt, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht mit der Geburt. Ist der Vater Schweizer, erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerecht des Vaters, sonst dasjenige der Mutter.
Analog verhält es sich mit dem Kind einer unverheirateten Schweizer Bürgerin.

Das Kind eines Schweizers, der mit der ausländischen Mutter nicht verheiratet ist, kann erleichtert eingebürgert werden. Bei einer Heirat der Eltern erwirbt das Kind das Bürgerrecht.

Erwerb durch Adoption
Wird ein unmündiges ausländisches Kind durch einen Schweizer Bürger oder eine Schweizer Bürgerin adoptiert, erwirbt es das Schweizer Bürgerrecht des Adoptierenden.

Erwerb durch Einbürgerung
Das Schweizer Bürgerrecht kann durch ordentliche Einbürgerung erworben werden. Voraussetzung sind Wohnsitz in der Schweiz während mindestens 12 Jahren, die Eingliederung in die Schweizer Verhältnisse und die Vertrautheit mit den Schweizer Lebensgewohnheiten und Sitten.
Ausländische Ehepartner von Schweizer Bürgern können erleichtert eingebürgert werden. Voraussetzung sind 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (wovon das letzte Jahr vor Gesuchsstellung), eine mindestens 3jährige Ehedauer sowie die Integration in die hiesigen Verhältnisse. Ausländische Ehepartner mit Wohnsitz im Ausland können die erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie seit 6 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehepartner leben und enge Beziehungen zur Schweiz nachweisen können.
Kinder eines mit der ausländischen Mutter nicht verheirateten Schweizer Vaters können unter gewissen Voraussetzungen eingebürgert werden.

Verlust des Schweizer Bürgerrechts
Entfällt das Kindesverhältnis zu dem Elternteil, der das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.
Ein unmündiges Schweizer Kind verliert das Schweizer Bürgerrecht, wenn es von einem ausländischen Elternteil adoptiert wird und dabei dessen Staatsbürgerschaft erwirbt oder diese bereits besitzt. Das Bürgerrecht bleibt erhalten, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem Schweizerischen Elternteil begründet wird oder bestehen bleibt.
Ein Schweizer Bürgerin oder eine Schweizer Bürgerin kann auf Begehren aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen werden, sofern er/sie dadurch nicht staatenlos wird.
Das Schweizer Bürgerrecht kann zudem einem Doppelbürger entzogen werden, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist.

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