Stationär: Betagtenzentrum Schwalbe
Gestützt auf Art. 33 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; SHG) sowie auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) ist die politische Gemeinde für die staatliche Aufsicht bei öffentlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen mit einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde zuständig. Die Fachstelle Alter und Gesundheit übt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales die Aufsicht aus und überprüft die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen nach Art. 30a SHG.

Ambulant: Spitex Gossau
Gestützt auf Art. 12 des Gesetzes über die Pflegefinanzierung (sGS 331.2; PFG) in Verbindung mit Art. 19bis und 36ter Gesundheitsgesetz (sGS 311.1; GesG) obliegt die Qualitätsaufsicht über die Spitex-Organisationen mit einer Leistungsvereinbarung mit einer Gemeinde bei den Gemeinden. Die Stadt Gossau beauftragt den privat-gemeinnützigen Verein «Spitex Gossau» im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit der bedarfsgerechten Pflege zu Hause. Die Fachstelle Alter und Gesundheit übt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales die externe Aufsicht aus. Für den Aufsichtsprozess und die Qualitätssicherung sind die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Spitex Verband Schweiz definierten Qualitätskriterien massgebend.

Zugehörige Objekte