Nach dem Gesetz über Elternschaftsbeiträge haben die Eltern bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge der Wohnsitzgemeinde, wenn sie:
- ihren Lebensbedarf durch anrechenbares Einkommen und Vermögen (von Mutter, Ehemann, Lebenspartner) nicht decken können;
- bei der Geburt den Wohnsitz im Kanton St. Gallen haben;
- sich persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmen;
- die erforderlichen Auskünfte erteilen;
- ihr Vermögen die massgebliche Freigrenze nicht übersteigt;
- nicht über Verwandtenunterstützung verfügen können.