Pfandverwertung
Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nur auf Begehren des Gläubigers.
Die massgeblichen Fristen zum Einreichen des Verwertungsbegehrens finden sich auf der Pfändungsurkunde.
Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.
Preis: nach Tarif
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