Parkverbot erlassen
Personen, die einen privaten Parkplatz besitzen, ärgern sich immer wieder über Unberechtigte, welche ihr Fahrzeug darauf abstellen.

Der Grundeigentümer hat unter anderem das Recht, ein gerichtliches Verbot (z.B. Park- oder Fahrverbot) an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen. Das Gesuch ist an das Kreisgericht St. Gallen zu richten (Bohl 1, 9004 St. Gallen), welches auch weitere Auskünfte erteilt. Die erforderlichen Unterlagen und Angaben sind im Gesuchsformular aufgeführt.

Missachtung
Wenn ein rechtsgültiges privates Parkverbot missachtet wird, hat der Grundeigentümer verschiedene Möglichkeiten:

  • Er kann eine "Verwarnung" aussprechen. Dies ist ein schriftlicher Hinweis (Zettel unter den Scheibenwischer), mit dem der Fahrzeuglenker auf sein Vergehen aufmerksam gemacht und darum ersucht wird, künftig andernorts zu parkieren. Für den Wiederholungsfall kann eine Privatanzeige in Aussicht gestellt werden.
  • Er kann eine Verwarnung aussprechen und eine Umtriebsentschädigung geltend machen (Einzahlungsschein beilegen). Diese Entschädigung muss angemessen sein; das Bundesgericht hat eine Entschädigung von CHF 30 als "nicht überrissen" geschützt. Es sollte eine angemessene Zahlungsfrist gesetzt werden, verbunden mit dem Hinweis, dass Nichtbezahlen eine Privatanzeige zur Folge hat.
  • Er kann direkt eine Privatanzeige einreichen. Ansprech- und Auskunftsstelle dafür ist die Polizeistation Gossau, Sonnenstrasse 4, 9200 Gossau, Telefon 058 229 77 88.

In jedem Fall empfiehlt es sich, die Situation zu dokumentieren (Fotos, am besten mit Datumseinblendung) und mindestens einen Zeugen zu notieren.

Beispiel Signaltafel für privates Parkverbot
Beispiel Signaltafel für privates Parkverbot