Gestützt auf Art. 33 des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; SHG) sowie auf Art. 39 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (SR 832.10; KVG) ist die politische Gemeinde für die staatliche Aufsicht bei öffentlichen Einrichtungen sowie Einrichtungen mit einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde zuständig. Die Fachstelle Alter und Gesundheit übt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Soziales die Aufsicht aus und überprüft die Einhaltung der qualitativen Mindestanforderungen nach Art. 30a SHG.
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