Ein Schuldner hat Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erhoben.

Somit kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Für die Beseitigung ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern es ist ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab:

Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung? Dann kann der Gläubiger - sofern der Schuldner in Gossau wohnt - beim Kreisgericht St. Gallen in St. Gallen die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) beantragen.

In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger ein Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen. Bei Wohnsitz des Schuldners in Gossau hat dies an folgender Stelle zu erfolgen: Vermittleramt Gossau, Postfach, 9201 Gossau.

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