Alle Hunde, die mehr als drei Monate alt sind, müssen bei der Hundekontrollstelle gemeldet werden. Immer im Frühling erhalten die bisherigen Hundehalter eine Rechnung für die Hundetaxe. Mit der Bezahlung dieser Rechnung ist der Hund für ein weiteres Jahr gelöst.

Hundehalter müssen jeden Hund bei der Hundekontrolle anmelden. Auch Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind telefonisch, schriftlich oder über den Online-Schalter der Hundekontrolle mitzuteilen. Hundehalter und Hund müssen zudem in der zentralen Datenbank AMICUS registriert werden.

Per 01.01.2016 wurde die bisherige Datenbank ANIS durch die neue Hundedatenbank AMICUS abgelöst. Folgendes ist zu beachten:

  • Hundehalter/innen können ihre Personendaten nicht mehr selber in AMICUS erfassen oder verändern, sondern müssen dies via Wohngemeinde vornehmen.
  • Ersthundehalter, d.h. Personen, die erstmalig einen Hund halten, müssen sich betreffend Registrierung bei der Wohngemeinde melden, um als Hundehalter/in erfasst zu werden. Sie erhalten dann eine Personen-ID für die Erfassung des Hundes.
  • Jeder Hund darf nur noch auf eine Person registriert sein.

Weitere Infos zu AMICUS finden Sie unter www.amicus.ch

Die jährliche Hundetaxe beträgt:

  • Fr. 100.00 pro Hund


Keine Taxe wird erhoben für:

  • Hunde, die weniger als drei Monate alt sind;
  • Blindenführ- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.


Chip-Obligatorium
Hundewelpen müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der AMICUS-Datenbank (info@amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) registriert werden.

Einfuhr von Hunden aus dem Ausland
Informationen über die Einfuhr von Hunden aus dem Ausland und über Heimtierpässe finden Sie unter Bundesamt für Veterinärwesen

Hundekurs-Obligatorium
Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind, müssen Hundehalter/innen im Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2017 keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse dürfen aber weiterhin auf freiwilliger Basis absolviert werden.

Weitere Informationen, wie z.B. die Datenbank mit den Hundetrainern in der Region, finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Veterinärwesen (http://www.bvet.admin.ch/).

Hund und Hygiene
Verantwortungsbewusste Hundehalter achten darauf, dass ihr vierbeiniger Liebling sein Geschäft nicht überall erledigt. Sie benutzen das dichte Netz der Robidogs in Gossau.

Versicherungspflicht
s. Art. 7 Hundegesetz (https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/456.1/versions/2873)
Die Hundehalterin oder der Hundehalter verfügt über eine Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalterin oder des Hundehalters sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein.

Leinenpflicht
s. Art. 8 und 9 Hundegesetz (https://www.gesetzessammlung.sg.ch/app/de/texts_of_law/456.1/versions/2873)

Die Gemeinden sind ermächtigt, durch Verfügung und entsprechende Signalisation an weiteren Orten die Leinenpflicht vorzuschreiben.
In Gossau gilt beim Andreaspark eine zusätzliche Leinenpflicht, auf die bei allen Eingängen zum Park mit einer Signalisation hingewiesen wird.

Zugehörige Objekte

Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt
Name Download