Alle Hunde, die mehr als fünf Monate alt sind, müssen bei der Hundekontrollstelle gemeldet werden. Immer im Frühling erhalten die bisherigen Hundehalter eine Rechnung für die Hundetaxe. Mit der Bezahlung dieser Rechnung ist der Hund für ein weiteres Jahr gelöst.
Hundehalter müssen jeden Hund bei der Hundekontrolle anmelden. Auch Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind telefonisch, schriftlich oder über den Online-Schalter der Hundekontrolle mitzuteilen. Hundehalter und Hund müssen zudem in der zentralen Datenbank AMICUS registriert werden.
Per 01.01.2016 wurde die bisherige Datenbank ANIS durch die neue Hundedatenbank AMICUS abgelöst. Folgendes ist zu beachten:
- Hundehalter/innen können ihre Personendaten nicht mehr selber in AMICUS erfassen oder verändern, sondern müssen dies via Wohngemeinde vornehmen.
- Ersthundehalter, d.h. Personen, die erstmalig einen Hund halten, müssen sich betreffend Registrierung bei der Wohngemeinde melden, um als Hundehalter/in erfasst zu werden. Sie erhalten dann eine Personen-ID für die Erfassung des Hundes.
- Jeder Hund darf nur noch auf eine Person registriert sein.
Weitere Infos zu AMICUS finden Sie unter
www.amicus.ch Die jährliche Hundetaxe beträgt:
- Fr. 80.00 für den 1. Hund
- Fr. 150.00 für jeden weiteren Hund im selben Haushalt
Keine Taxe wird erhoben für:
- Hunde, die weniger als fünf Monate alt sind;
- Diensthunde der Armee sowie von Polizei- und Zollorganen;
- Invalidenführhunde;
- Ausgebildete Hunde, die für öffentliche Aufgaben zur Verfügung stehen, wenn hiefür ein Bedürfnis besteht;
- Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt wurde;
- Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.
Chip-Obligatorium Hundewelpen müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der AMICUS-Datenbank (
info@amicus.ch oder Tel. 0848 777 100) registriert werden.
Hundekurs-Obligatorium Nach dem Entscheid des Parlaments für die Abschaffung des Hundekurs-Obligatoriums hat der Bundesrat die Streichung aus dem Tierschutzgesetz per 1. Januar 2017 beschlossen.
Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind,
müssen Hundehalter/innen im Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2017 keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse dürfen aber weiterhin auf freiwilliger Basis absolviert werden.
Weitere Informationen, wie z.B. die Datenbank mit den Hundetrainern in der Region, finden Sie auf den Webseiten des Bundesamtes für Veterinärwesen (
http://www.bvet.admin.ch/).
Hund und Hygiene Verantwortungsbewusste Hundehalter achten darauf, dass ihr vierbeiniger Liebling sein Geschäft nicht überall erledigt. Sie benutzen das dichte Netz der Robidogs in Gossau.
Leinenpflicht Gemäss Hundegesetz sind die Gemeinden ermächtigt, durch Verfügung und entsprechende Signalisation für ein bestimmtes Gebiet oder Gebäude anzuordnen, dass Hunde nicht mitgeführt werden dürfen, an der Leine zu führen sind oder ihnen ein Maulkorb umzubinden sei.
In Gossau gilt nur beim Andreaspark eine Leinenpflicht, auf die bei allen Eingängen zum Park mit einer Signalisation hingewiesen wird. Ansonsten besteht in Gossau keine Leinenpflicht.