Sana Fürstenland: Verwaltungsgericht stützt Baudepartement

3. November 2020
Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der Planverfahren für das Alterszentrum Fürstenland. Der Stadtrat bedauert diesen Entscheid. Dies schafft jedoch immerhin Klarheit, wie ein Mitwirkungsverfahren im Kanton St. Gallen gestaltet werden muss.

Das St. Galler Verwaltungsgericht hat die Beschwerde der Stadt Gossau im Planverfahren für das Alterszentrum Fürstenland abgewiesen. Das Gericht bestätigt damit die Position des Baudepartementes. In der Beschwerde der Stadt ging es insbesondere um zwei Punkte: Die Ausgestaltung eines Mitwirkungsverfahrens und den Zeitpunkt der Auflage von Ausführungsprojekten. Das Verwaltungsgericht wertet die verschiedenen Informationsmassnahmen von Stadt und Bauherrin in den Jahren 2016 und 2017 nicht als Mitwirkungsverfahren. Zudem waren die Ausscheidung des Gewässerraums Lindenbergbach und zwei aufzuhebende Überbauungspläne aus den Jahren 1909 und 1912 nicht Gegenstand dieser Informationsmassnahmen. Die Stadt hat diesbezüglich eine andere Position und bedauert den Entscheid des Verwaltungsgerichts.

Der Beschwerdeentscheid hat dennoch etwas Positives: Erstmals äussert sich das St. Galler Verwaltungsgericht zu den Anforderungen an Mitwirkungsverfahren im Kanton St. Gallen. Der Entscheid ist als Grundsatzentscheid für künftige Planungen im gesamten Kanton richtungsweisend. Nicht eingegangen ist das Verwaltungsgericht hingegen auf die Fragestellung, ob bereits mit einem Strassenplanverfahren auch das Ausführungsprojekt vorliegen muss.

Der Stadtrat wird an seiner nächsten Sitzung den Beschwerdeentscheid beraten und das weitere Vorgehen festlegen. Mit der Rekurserhebung hat der Rat auch bereits die Überprüfung und Überarbeitung sämtlicher erforderlicher Pläne eingeleitet. Damit wäre alles bereit um speditiv deren Rechtssetzung einzuleiten. Der erste Schritt in diesem Verfahren wäre die Mitwirkung.