Beschwerde im Planungsverfahren Alterszentrum

8. Juni 2020
Der Stadtrat Gossau zieht den Rekursentscheid des Baudepartementes im Planungsverfahren Alterszentrum Fürstenland weiter. Auch mit Blick auf andere Planungsverfahren wünscht er eine Beurteilung der formalistischen Praxis des Baudepartements.

In den letzten zwei Monaten haben Vertreter des Stadtrats zusammen mit dem Verwaltungsrat der Sana Fürstenland AG intensive Gespräche geführt. Daraufhin hat der Stadtrat den Rekursentscheid des kantonalen Baudepartementes an das St. Galler Verwaltungsgericht weitergezogen. Das Verwaltungsgericht soll die formalistische Beurteilungspraxis des Baudepartementes überprüfen. Diese erschwert mehrere Planungsvorhaben und ist für Wirtschaft und Kommunen kostenintensiv. Seit Inkrafttreten des neuen Planungs- und Baugesetzes ist eine massive Verschärfung dieser Praxis im Kanton festzustellen. Hinzu kommt, dass – wie im vorliegenden Fall – der Rechtsdienst des Baudepartementes auch entgegen von Beurteilungen und Verfügungen anderer interner Amtsstellen entscheidet und diese aufhebt. Für die Stadt als Planungsbehörde stellt sich dadurch die Frage der Verlässlichkeit von Auskünften der erwähnten Amtsstellen.

 

Wie viel Mitwirkung ist erforderlich?

Im Planungsverfahren Alterszentrum Fürstenland geht es insbesondere um zwei Fragen: Wie ist ein Mitwirkungsverfahren auszugestalten und zu welchem Planungszeitpunkt muss eine Trottoirverlegung ausführungsreif projektiert sein? In seinem Rekursentscheid stellt das Baudepartement fest, dass es Stadt und Bauherrin unterlassen hätten, ein Mitwirkungsverfahren durchzuführen. Das Planungs- und Baugesetz schreibt vor, dass die für den Planerlass zuständige Behörde für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung sorgen müsse. Weitergehende Vorgaben oder Richtlinien für ein derartiges Verfahren fehlen jedoch im das St. Galler Planungsrecht.

Der Stadtrat stellt sich auf den Standpunkt, dass sowohl die Stadt und vor allem die Bauherrin Sana Fürstenland AG im bisherigen Prozess die Bevölkerung ausreichend und in geeigneter Form mitwirken liessen. Nicht zuletzt sind im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben zwei Volksabstimmungen durchgeführt worden. Auf neuerliche Mitwirkungsaktivitäten vor der Neuauflage der Pläne ist verzichtet worden. In den Plänen waren einzig kleinere formale Mängel bereinigt worden, welche das Baudepartement bei der Erstauflage beanstandet hatte.

 

Wann ist Strassenprojekt sinnvoll

Mit dem Bauvorhaben der Sana Fürstenland AG soll das ausserhalb des Sondernutzungsplanes liegende Trottoir an der Kreuzung Kirch-/Säntisstrasse verlegt werden. Mit einem Teilstrassenplan wurde die Trottoirfläche von 48 Quadratmetern verlegt. Das Baudepartement verlangt jedoch zusätzlich, dass bereits jetzt das Strassenbauprojekt vorgelegt wird und nicht erst im späteren Baubewilligungsverfahren. Aus Sicht des Stadtrates ist dieses Vorgehen verfahrensökonomisch fragwürdig und inhaltlich nicht sinnvoll. Denn das definitive Strassenprojekt für das Trottoir muss auf das Ausführungsprojekt für das Alterszentrum abgestimmt werden. Und dies kann erst zu einem späteren Zeitpunkt geschehen.

 

Klare Entscheide auch für andere Projekte

Eine definitive Klärung dieser Fragen ist für den Stadtrat auch hinsichtlich anderer Bauvorhaben wichtig. Für Gossau stehen in den nächsten Jahren einige Grossprojekte an, so zum Beispiel die Projekte für die Sportanlagen Buechenwald.

Die möglichst rasche Realisierung des Alterszentrums Fürstenland hat für den Stadtrat unverändert höchste Priorität. Deshalb arbeiten der Rat und die Fachämter parallel zum Beschwerdeverfahren daran, dass der Auftrag aus der Gründungszeit der Sana Fürstenland AG möglichst rasch umgesetzt werden kann: Die Zusammenführung des Altersheims Espel und des Betagtenzentrums Schwalbe zu einem neuen Heim mit 90 Pflegeplätzen.