Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt oder Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, bedarf gemäss Gastgewerbegesetz (GWG) St. Gallen eines Patentes bzw. einer Bewilligung. Patente oder Bewilligungen sind nicht übertragbar. Die Zuständigkeit liegt bei der Stadtkanzlei.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:

  • die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
  • die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
  • die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:

  • handlungsfähig ist;
  • charakterlich geeignet ist;
  • Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
  • zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist.


Das Patent für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern ist an dieselben Voraussetzungen gebunden.

Das Bestimmungen über das Patent für einen Anlass sind unter der Dienstleistung Veranstaltungen beschrieben.

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